Satzung

Ortsverband Au-Bad Feilnbach BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN

§ 1 Name und Sitz

Die Ortsverband führt den Namen Ortsverband Au-Bad Feilnbach BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN (folgend „OV“ genannt). Seine Tätigkeit erstreckt sich auf das gesamte Gemeindegebiet Bad Feilnbach. Die Kurzbezeichnung lautet: „Die Grünen OV Au-Bad Feilnbach“, mit Sitz in Bad Feilnbach. Für ihn gelten in Ergänzung der Satzungen auf Bundes-, Landes- und Kreisebene nachstehende Bestimmungen.

§ 2 Zweck und Aufgabe

Der OV strebt auf der Basis des Grundgesetzes der Bundesrepublik Deutschland die Teilnahme an der politischen Willensbildung an. Dabei verfolgt er die in seinen Programmen (bundes-, landes-, kommunalpolitisch) niedergelegten Ziele.

§ 3 Frauenstatut

Die Politik des OV orientiert sich an den Grundsätzen des Frauenstatuts von BÜNDNIS 90 / DIE GRÜNEN, welche Parität auf allen Ebenen fordert. Frauen werden zur Bewerbung auf einzelne Posten besonders aufgefordert. Die Besetzung aller Gremien und Wahllisten soll paritätisch erfolgen.

§ 4 Mitgliedschaft

1. Mitglied von BÜNDNIS 90 / DIE GRÜNEN OV Au-Bad Feilnbach kann werden, wer sich zu den Grundsätzen und Zielen bekennt, seinen Beitritt schriftlich erklärt, keiner anderen Partei angehört und seinen Mitgliedsbeitrag entrichtet. Die Mitgliedschaft oder Mitarbeit in (neo)faschistischen Organisationen schließt eine Mitgliedschaft aus.

2. Über eine Aufnahme entscheidet der Vorstand des OV. Sie bedarf der Bestätigung durch den Kreisverband. Eine mögliche Ablehnung durch den Vorstand ist auf der nächsten Mitgliederversammlung zu begründen. Ein Einspruch ist schriftlich an den OV zu stellen. Über ihn entscheidet die Mitgliederversammlung.

3. Die Mitgliedschaft ist schriftlich dem OV mitzuteilen und beginnt mit der Aufnahme.

4. Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod. Der Austritt ist dem Kreisverband schriftlich mitzuteilen. Der Eintritt in eine andere, im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland tätigen Partei oder Kandidatur auf einer konkurrierenden Liste wird als Austritt gewertet.

5. Über einen Ausschluss entscheidet das Landesschiedsgericht auf Antrag. Ein Mitglied kann nur dann aus der Partei ausgeschlossen werden, wenn es gegen die Satzung oder erheblich gegen Grundsätze oder Ordnungen der Partei verstößt und ihr damit schweren Schaden zufügt. Antragsberechtigt sind alle Mitglieder und Organe des OV. Das Nähere regelt die Landesschiedsgerichtsordnung.

§ 5 Rechte und Pflichten der Mitglieder

1. Jedes Mitglied des OV Au-Bad Feilnbach BÜNDNIS 90 / DIE GRÜNEN hat das Recht, an Wahlen und Abstimmungen im Rahmen von Satzung und Gesetzen teilzunehmen.

2. Jedes Mitglied hat das Recht, Anträge zu Vorstandssitzungen und Mitgliederversammlungen einzubringen.

3. Die Mitarbeit in Projektgruppen des Ortsverbandes steht allen Mitgliedern offen. Die Hinzuziehung von Nichtmitgliedern ist ausdrücklich erwünscht.

4. Jedes Mitglied zahlt einen Mitgliedsbeitrag für die Partei BÜNDNIS 90 / DIE GRÜNEN nach freier Selbsteinschätzung. Der erbetene Beitrag beträgt 1% des Nettomonatsgehalts. Der Mindestbeitrag beträgt € 10,00 pro Monat. In begründeten Einzelfällen (insbesondere bei Schülern, Studenten, Rentnern, geringfügig Beschäftigten und Erwerbslosen) kann der geschäftsführende Vorstand den Beitrag für ein Mitglied unter den Mindestbeitrag setzen.

5. Die Mitgliedsbeiträge werden durch den Kreisverband erhoben und abgebucht.

§ 6 Organe

Die Organe des OV Au-Bad Feilnbach BÜNDNIS 90 / DIE GRÜNEN sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand. Es können Arbeitskreise gebildet werden.

§ 7 Die Mitgliederversammlung

1. Die Mitgliederversammlung besteht aus den ordnungsgemäß geladenen und anwesenden Mitgliedern. Sie ist mindestens einmal jährlich durch den Vorstand einzuberufen. Die Einladung erfolgt in schriftlicher Form unter Angabe der Tagesordnung, mindestens 14 Tage vorher. In dringenden Ausnahmefällen kann die Ladungsfrist auf drei Tage verkürzt werden. Über die Dringlichkeit entscheidet die dann einberufene Mitgliederversammlung, mit einfacher Mehrheit. Stellt ein Mitglied seine E-Mail-Adresse zur Verfügung, so erfolgt die Einladung per E-Mail. Das Mitglied ist selbst für die ordnungsmäßige Funktion seines E-Mail-Zugangs verantwortlich.

2. Zusätzlich zu den ordentlichen Mitgliederversammlungen ist eine Mitgliederversammlung dann einzuberufen, wenn dies von mindestens einem Sechstel der Mitglieder, aber nicht weniger als drei Mitgliedern schriftlich beantragt wird.

3. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens 20% der Mitglieder, aber nicht weniger als drei Mitglieder, anwesend sind. Kommt die Beschlussfähigkeit nicht zustande, kann die Versammlung bei gleicher Tagesordnung zu einem Termin innerhalb der nächsten 14 Tage, aber frühestens nach drei Tagen einberufen werden, ohne erneute Einladung. Voraussetzung dafür ist, dass auf den möglicherweise erforderlichen neuen Termin bereits in der Einladung mit Ort, Datum und Zeit hingewiesen wurde. Die Versammlung ist dann auf jeden Fall beschlussfähig.

4. Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit der einfachen Mehrheit, der anwesenden Mitglieder des OV, durch Handzeichen. Die Änderungen der Satzung und Auflösung des Ortsverbandes, bedürfen der Zwei-Drittel-Mehrheit der anwesenden Mitglieder.

5. Die Aufgaben der Mitgliederversammlung sind:

  • Beschlussfassung über Änderung der Satzung
  • Wahl, Abwahl und Entlastung des Vorstandes
  • Beschlussfassung über die gestellten Anträge
  • Aufstellung der Listenkandidaten für die Kommunalwahl

6. Bei der Durchführung der Wahlen ist das Frauenstatut der Landes- und Bundespartei von BÜNDNIS 90 / DIE GRÜNEN zu berücksichtigen.

7. Die Mitgliederversammlung wird von einem Mitglied des Vorstandes geleitet und von einem weiteren Mitglied protokolliert. Der/Die Versammlungsleiter*in vergewissert sich bei den Anwesenden Mitgliedern, ob der Wunsch besteht, die vorläufige Tagesordnung zu ändern und ggf. zu erweitern. Danach lässt er die Mitgliederversammlung über die geänderte Tagesordnung abstimmen. Der/Die Protokollführer*in erstellt ein Protokoll, das alle Tagesordnungspunkte, Redner*innen-Liste, Beschlüsse und sämtliche Wahlergebnisse enthält. Das Protokoll ist innerhalb von vier Wochen in Reinschrift zu bringen und von dem/der Protokollführer*in zu unterschreiben. Es wird beim OV hinterlegt und kann auf Wunsch an die Mitglieder des OV versendet werden.

8. Die Mitgliederversammlung ist öffentlich, solange die Versammlung keine abweichende Regelung trifft. Nichtmitglieder haben das Recht sich an der politischen Arbeit und Diskussion zu beteiligen, sind aber nicht stimmberechtigt. Sie erhalten die gleichen Informationen wie Mitglieder des Ortsverbandes.

§ 8 Der Vorstand

1. Der Vorstand besteht aus mindestens drei (zwei Sprechern*innen und ein/e Kassierer*in) und höchstens sechs Mitgliedern (max. drei Beisitzern/innen). Nachwahlen zum Vorstand sind durchzuführen, wenn die Mindestzahl von drei Mitgliedern unterschritten wird. Für einen Vorstand mit mehr als drei Mitgliedern, wird aus den Sprecher*innen und dem/der Kassierer*in, der geschäftsführende Vorstand gebildet.

2. Die Vorstandssitzungen sind vom geschäftsführenden Vorstand, mit einer Frist von einer Woche per E-Mail, mit einer vorläufigen Tagesordnung einzuberufen. Vorstandsitzungen sind in der Regel öffentlich.

3. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Vorstandsmitglieder anwesend sind.

4. Die Mitglieder des Vorstandes werden einzeln, in getrennten Wahlgängen gewählt. Die Wahl erfolgt in geheimer Abstimmung. Die Amtszeit beträgt zwei Jahre, eine Wiederwahl ist möglich.

5. Der gesamte Vorstand oder einzelne Mitglieder können während der Amtszeit durch einen Misstrauensantrag abgewählt werden, dem mindestens zwei Drittel der Anwesenden zustimmen. Eventuell notwendige Neu- oder Ergänzungswahlen sind anschließend in derselben Sitzung durchzuführen.

6. Der Misstrauensanträge gegen den Vorstand müssen in der Tagesordnung zur Mitglieder-versammlung angekündigt sein und sind deshalb 14 Tage vorher zu stellen. Die Versammlung wird von einem Mitglied des Ortsverbandes geleitet, das keinen Misstrauensantrag gestellt hat, und gegen das kein Misstrauensantrag gestellt wurde.

7. Der Vorstand führt die Geschäfte des Ortsverbandes nach Gesetz und Satzung sowie nach Beschlüssen der Parteiorgane. Er hat gegenüber den Mitgliedern eine Informationspflicht. Der/die Sprecher*in und ein weiteres Vorstandsmitglied, im Verhinderungsfall ihre/seine Stellvertreter*in, vertreten den Ortsvorstand gem. §26 Abs.2 des BGB und §11, Abs. 3 Parteiengesetz.

§ 9 Finanzordnung

1. Der/Die Kassierer*in verwaltet die OV-Kasse mit dem Barbestand und einem separat einzurichtenden Konto, auf das Spenden und Zuwendungen für den OV eingezahlt werden. Die Kassenführung erfolgt gemäß den Vorgaben der Finanzordnung des Landesverbandes, sinngemäß angewendet für den OV. Spenden sind grundsätzlich dem Kreisverband zu melden und nur dieser ist berechtigt Spendenquittungen auszustellen. Die OV-Kasse ist dem/der Kassierer*in des Kreisverbandes rechenschaftspflichtig. Alle erforderlichen Unterlagen zur Erstellung eines konsolidierten Rechenschaftsberichtes nach §24 Parteiengesetz sind jährlich bis spätestens 31. Januar der Kreiskasse zu übergeben. Die Kontoverwaltung (Kontoauszüge, Onlinebanking usw.) obliegt dem/der Kassierer*in des OV.

2. Soweit die OV-Kassenführung nicht von den Kassenprüfern des Kreisverbandes überprüft wird, ist ein OV-Kassenprüfer zu wählen.

3. Finanzwirksame Beschlüsse bis zu einer Summe von 100,– € kann der/die Kassierer*in, in Abstimmung mit dem geschäftsführenden Vorstand (4-Augen-Prinzip), selbst entscheiden. Über diese Summe hinaus, bedarf es einer Abstimmung und einer Mehrheit der Vorstandsmitglieder.

4. Zeichnungsberechtigt für Finanzgeschäfte ist der/die Kassierer*in sowie eine weitere Person des geschäftsführenden Vorstandes.

§ 10 Datenschutz

Der OV führt eine Mitgliederdatei auf EDV-Grundlage. Die Mitglieder haben das Recht auf Schutz dieser Daten. Die Weitergabe von Daten an Dritte ist ohne Zustimmung der Betroffenen nicht erlaubt.

§ 11 Inkrafttreten

Die Satzung wurde einstimmig vom Vorstand beschlossen. Sie tritt am 02. Mai 2019 in Kraft.